Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes „Pommersche Uckermark“ in Hohenselchow, Groß Pinnow, Woltersdorf und Tantow
Gemäß § 56 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 und § 28 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes „Pommersche Uckermark“ in Hohenselchow, Groß Pinnow, Woltersdorf und Tantow hat der Friedhofsverband am 21.09.2011 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsverbandes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte:
a) für 25 Jahre – je Grabstelle -: 500,00 €
2. Wahlgrabstätte:
a) für 25 Jahre – je Grabstelle -: 600,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung (mind. 5 Jahre) – je Grabstelle -: 24,00 €
3. Urnenreihengrabstätte:
für 25 Jahre – je Grabstelle -: 500,00 €
4. Urnenwahlgrabstätte:
a) für 25 Jahre – je Grabstelle -: 600,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung (mind. 5 Jahre) – je Grabstelle -: 24,00 €
5. Reihengrabstätte mit Pflege
für 25 Jahre – je Grabstelle -: 900,00 €
6. Wahlgrabstätten mit Rasenpflege gemäß § 15 a der Friedhofsordnung
pro Jahr (bis zum Ablauf der Nutzungszeit) 40,00 €
7. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte
gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofsordnung:
bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden Gebühren gemäß § 6, 2. b) oder 4. b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit und gemäß VII. c) fällig.
8. Zuschläge zu den Grabstättengebühren:
I. Gebühren für die Reservierung einer Grabstelle vor Eintritt des Todesfalles
Zu den unter § 6, 2 und 4 genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts wird bei einer Reservierung vor Eintritt eines Todesfalles ein Zuschlag von 10 v. H. der Gebühr je Grabstelle erhoben.
II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirchen:
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle Woltersdorf – je Bestattungsfall -: 25,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Kirchen im Pfarrsprengel – je Bestattungsfall -: 25,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung in einer Reihengrabstätte mit Pflege:
für das Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde und evtl. das spätere Aufbringen von Erde:
1. für eine Erdbestattung: 100,00 €
2. für eine Urnenbestattung: 50,00 €
IV. Gebühren für Umbettungen von Särgen oder Aschen:
Bei der Umbettung von Särgen oder Aschen wird eine Verwaltungsgebühr gemäß VII. c) fällig.
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: 20,00 €
b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale): 25,00 €
c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
– für jedes Jahr der Verlängerung entsprechend § 6, 2. b) oder 4. b): 1,00 €
VI. Gebühren für die Einebnung von Grabstellen
Für die Einebnung von Grabstellen durch den Friedhofsträger – je Grabstelle -: 100,00 €
a) Aufstellung eines Grabsteines auf dem jeweiligen Kirchhof: 50,00 €
b) Entsorgung eines Grabsteines: 150,00 €
VII. Sonstige Gebühren:
a) Glockengeläut: 20,00 €
b) Keyboardnutzung: 8,00 €
c) Verwaltungsgebühr: 50,00 €
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsverband die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Hohenselchow, den 21.09.2011
Der Friedhofsverband „Pommersche Uckermark“
Vorsitzender: K. Hohenstein Siegel
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 56, Abs. 2, Nr. 1 der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO) sowie dem Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche, 21.12.2011
Unterschrift: Papst, Abt-Ltr. Siegel