Das neue Schuljahr beginnt und wieder gibt es Fragen zur Schülerbeförderung. Daher haben wir die für den Landkreis Uckermark maßgebliche Rechtsgrundlage hier eingestellt. Sie wird dann auch über den Link „Kommunale Rechtsgrundlagen“ recherchierbar sein.
Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Uckermark (Schülerbeförderungssatzung)
(in der Fassung der Fünten Satzung zur Änderung der Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Uckermark
(Fünfte Änderungssatzung der Schülerbeförderungssatzung) vom 23.04.2012
Der Kreistag des Landkreises Uckermark hat auf Grund der §§ 5 und 29, Abs. 2, Nr. 9, Landkreisordnung (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 433) in der jeweils geltenden Fassung i. V. mit § 112 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung am 24.09.2003 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Grundsatz
(1) Diese Satzung regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung und Übernahme der Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Beförderung von Schülern, die im Gebiet des Landkreises Uckermark ihre Wohnung haben, an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen.
§ 2
Anspruchskriterien
(1) Für Schüler der Primarstufe (Jahrgangsstufe 1 – 6) besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht zur zuständigen Grundschule gem. § 106 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG).
(2) Beim Besuch von Schulen, für die kein Schulbezirk gem. § 106 Abs. 1 BbgSchulG festgelegt ist bzw. bei deckungsgleichen Schulbezirken, besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht zu der mit dem geringsten Aufwand an Fahrtkosten erreichbaren Schule (nächsterreichbaren Schule) der gewählten Schulform oder zur nächsterreichbaren Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule oder Spezialklasse).
(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zu der nächsterreichbaren Förderschule oder Förderklasse des der Behinderung entsprechenden Förderschultyps.
(4) Für Schüler in den Bildungsgängen der Berufsschule, Berufsfachschule und der Fachoberschule besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht zu der nächsterreichbaren Schule in den Landkreisen Uckermark und Barnim.
(5) Wird eine andere als die zuständige oder nächsterreichbare Schule besucht, werden nur die Aufwendungen erstattet, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule notwendig wären.
(6) Schüler der Beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis und einer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte im Landkreis Uckermark sowie Schüler im Zweiten Bildungsweg sind von der Beförderungs- und Erstattungspflicht gegenüber dem Landkreis Uckermark ausgeschlossen.
(7) Der Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen an der Schule. Als Schule gilt auch die Praktikumstätte innerhalb des Landkreises Uckermark, in der für Schüler der allgemeinbildenden Schulen das Schülerbetriebspraktikum und für Schüler in schulischen Bildungsgängen beruflicher Schulen die fachpraktische oder betriebspraktische Ausbildung stattfindet.
(8) Wird ein Schüler im Wege einer Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG durch das Staatliche Schulamt von seiner bisher besuchten Schule an eine andere Schule überwiesen, so begründet dieses keinen besonderen Anspruch innerhalb der Schülerbeförderung.
(9) In besonders begründeten Einzelfällen besteht als Ausnahme zur individuellen Förderung von sehr begabten Schülern ein erweiterter Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 dieser Satzung.
(10) In der Sekundarstufe I können Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (LRS) bzw. Rechnen (Rechenschwäche) sowie mit Aufmerksamkeitsdefizitstörungen mit/ohne Hyperaktivität (ADHS/ADS) beim Besuch von Integrationsklassen einen Anspruch auf Teilnahme an der Schülerbeförderung bzw. Erstattung von Schülerfahrtkosten geltend machen. Der Besuch der Integrationsklasse bedarf mindestens der Empfehlung eines Schulpsychologen. Die Fördermaßnahmen für diese Schüler müssen Bestandteil des Schulprogramms der betreffenden Schule sein.
§ 3
Schulweg und Mindestentfernungen
(1) Der Anspruch auf Beförderung bzw. auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten besteht, wenn der Schulweg
– für Schüler der 1. bis 6. Jahrgangsstufe mindestens zwei Kilometer
– für Schüler der 7. bis 13. Jahrgangsstufe mindestens vier Kilometer
– für Schüler der Berufsschule, Berufsfachschule bzw. Fachoberschule mindestens acht Kilometer beträgt.
(2) Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. Bei der Ermittlung der Mindestentfernung ist der nächste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes des Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulhauptgebäudes zugrunde zu legen.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis Uckermark unabhängig von der in Abs. 1 genannten Mindestentfernung die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten übernehmen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit einem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich und für die Schüler ungeeignet ist. Als besondere Gefahr in diesem Sinne ist nicht schon die üblicherweise durch den Straßenverkehr auftretende Gefahr gemeint.
(4) Eine Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Beförderungskosten kann auf Antrag bei einem Schulweg von weniger als den in Abs. 1 genannten Grenzen auch dann erfolgen, wenn der Schüler wegen einer vorübergehenden oder dauernden Behinderung befördert werden muss. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des behandelnden Facharztes über die Art der Behinderung und die voraussichtliche Dauer durch den Antragsteller gegenüber dem Schulverwaltungsamt des Landkreises Uckermark beizubringen.
(5) Wird auf Grund einer dauernden Behinderung eine Sonderbeförderung des Schülers beantragt, ist die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. des Schwerbehindertenausweises durch den Antragsteller gegenüber dem Schulverwaltungsamt des Landkreises erforderlich.
(6) Die Beförderungsleistung mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem Schulweg von weniger als in Abs. 1 genannten Mindestentfernungen und bei Nichtgreifen der anderen in § 3 genannten Ausnahmetatbestände nach persönlichem Erwerb mindestens einer ermäßigten Monatskarte Schüler/Azubi mit 50% des Kaufpreises lt. Tarif auf Antrag bezuschusst werden.
§ 4
Beförderungsarten
(1) Die Schülerbeförderung erfolgt
1. vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV und SPNV),
2. im Rahmen des freigestellten Schulbusverkehrs oder
3. mit durch den Landkreis angemieteten Kraftfahrzeugen (Schülerspezialverkehr) oder
4. mit sonstigen Fahrzeugen in begründeten Ausnahmefällen.
(2) Die Entscheidung über die Art der Beförderung liegt beim Landkreis Uckermark.
§ 5
Notwendige Beförderungskosten
Als notwendige Beförderungskosten werden anerkannt:
(1) Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das Beförderungsentgelt des jeweiligen Verkehrsträgers unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung.
(2) Bei Benutzung sonstiger Fahrzeuge grundsätzlich der sich nach Abs. 1 ergebende Preis des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels.
(3) Bei der Beförderung mit durch den Landkreis Uckermark angemieteten Fahrzeugen das vertraglich vereinbarte Beförderungsentgelt an das Beförderungsunternehmen.
(4) Bei Fahrten zwischen der Wohnung und der notwendigen Wohnheimunterkunft am Schulstandort grundsätzlich der Preis der günstigsten Karte eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine wöchentliche Heimfahrt (Hin- und Rückfahrt).
(5) Bei Benutzung eines eigenen Kfz kann abweichend von den Abs. 1 bis 4 im Einzelfall auf begründeten Antrag eine Erstattung der Kosten
– für ein Zweirad: 0,08 €/km bzw.
– für einen Pkw: 0,13 €/km
zuzüglich 0,01 EUR/km für weitere mitgenommene Schüler erfolgen.
§ 6
Eigenanteil an den Beförderungskosten
Unterstufe und Mittelstufe der Schule mit dem
sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
„geistige Entwicklung“ in Höhe von 5,00 €/ Monatb) in der Sekundarstufe I, der gymnasialen Oberstufe,
der Oberstufe und Werkstufe der Schule mit dem
sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
„geistige Entwicklung“ in Höhe von 10,00 €/ Monatc) beim Besuch der beruflichen Schulen in Höhe von 15,00 €/ Monat
2. bei Beantragung des Erwerbs einer bedarfsorientierten Zeitkarte
2.1. Monatskarte
a) im Primarbereich in Höhe von 6,00 €/Monat
b) in der Sekundarstufe I, gymnasialen Oberstufe in Höhe von 12,00 €/Monat
c) beim Besuch der beruflichen Schulen in Höhe von 18,00 €/Monat
2.2. Wochenkarte
a) im Primarbereich in Höhe von 2,50 €/Woche
b) in der Sekundarstufe I, gymnasialen Oberstufe in Höhe von 4,50 €/Woche
c) beim Besuch der beruflichen Schulen in Höhe von 6,50 €/Woche
3. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 9 dieser Satzung tragen die Personensorgeberechtigten der Schüler bzw. die volljährigen Schüler 70 % und der Träger der Schülerbeförderung 30 % der zusätzlich entstehenden Mehrkosten der notwendigen Beförderungskosten.
(4) aufgehoben
(5) Über die Höhe des zu zahlenden Eigenanteils wird durch den Landkreis Uckermark ein Bescheid erstellt.
(6) Die Einziehung des Eigenanteils erfolgt grundsätzlich über Lastschriftverfahren. Alternativ ist eine Überweisung des Eigenanteils für alle 10 Monate im Voraus möglich.
(7) Beim Kauf einer Zeitkarte entsprechend den Bedürfnissen des Schülers ist der festgesetzte Eigenanteil sofort zu entrichten.
(8) Bei Anträgen auf Rückerstattung von Schülerfahrtkosten wird der zu zahlende Eigenanteil verrechnet.
(9) Eine Teilnahme an der durch den Landkreis Uckermark organisierten Schülerbeförderung ist erst nach Vorlage der Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren über den zu zahlenden Eigenanteil bzw. nach Zahlungseingang des Eigenanteils möglich.
(10) Bei Zahlungsverzug erlischt der Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. wird bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Schülerfahrausweis eingezogen.
§ 7
Zumutbarkeitskriterien für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
(1) Die Zumutbarkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist von der Belastbarkeit der Schüler abhängig. Eine Überschreitung der Belastbarkeit der Schüler liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Wegezeiten regelmäßig im Wesentlichen nicht überschritten werden:
1. Für Schüler des Primarbereiches nicht mehr als 60 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung
2. Für Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen nicht mehr als 75 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung
3. Für Schüler vom 11. bis 13. Schuljahr bzw. für Schüler in den Bildungsgängen der Berufsschule, Berufsfachschule und der Fachoberschule nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.
(2) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel nicht zumutbar, wenn
2. die Fahrtzeit von der Haltestelle zur Schule für den Grundschüler 45 Minuten und für den Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen 60 Minuten überschreitet oder
3. die Ankunft oder die Abfahrt des Verkehrsmittels in der Regel beim Grund- schüler nicht innerhalb von 30 Minuten und bei einem Schüler weiterführender
allgemeinbildender Schulen nicht innerhalb von 60 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts der Schule erfolgt.
(3) Bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel oder mit Schülerspezialverkehr. Dadurch entstehende Wartezeiten sind keine Wartezeiten im Sinne von Abs. 2, Pkt. 3.
§ 8
Antragsverfahren
(1) Die Beantragung der Teilnahme an der Schülerbeförderung hat formell mittels Antrag beim Träger der Schülerbeförderung zu erfolgen.
(2) Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten der Schüler bzw. die volljährigen Schüler selbst.
(3) Die Antragstellung hat mindestens 4 Wochen vor
a) Aufnahme in die Jahrgangsstufe eins
b) einem Wechsel in die Jahrgangsstufe sieben
c) einem Wechsel in die Jahrgangsstufe elf
d) Wohnungswechsel
e) Schulwechsel
f) Änderung der Beförderungsart
zu erfolgen.
(4) Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung besteht frühestens 14 Tage nach Antragseingang beim Landkreis Uckermark lt. Posteingangsstempel.
(5) Die Anträge auf Erstattung von Schülerfahrtkosten sind spätestens bis zum 01.April eines Jahres für das vorangegangene Schulhalbjahr (August bis Januar) und spätestens bis zum 01.Oktober eines Jahres für das vorangegangene Schulhalbjahr (Februar bis Juli) einzureichen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrages beim Landkreis Uckermark. Die Termine sind Ausschlussfristen.
(6) Bei Verlust und Beschädigung des Schülerfahrausweises ist von den Personensorgeberechtigten der Schüler bzw. vom Schüler direkt bei der Verkehrsgesellschaft ein Ersatz zu beantragen. Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Personensorgeberechtigten der Schüler bzw. vom Schüler zu tragen.
§ 9
Ausschluss von der Schülerbeförderung
(1) Bei rücksichtsloser Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Busbetriebes bzw. bei Nichtbeachtung der Anordnungen des Fahrers kann ein Schüler von der Schülerbeförderung ausgeschlossen werden.
(2) Ein Ausschluss ist grundsätzlich nur unter nachfolgend bestimmten Voraussetzungen möglich :
a) Der Schüler wurde erfolglos ermahnt.
b) Der Beförderungsausschluss muss zwingend erforderlich sein, um die Sicherheit und Ordnung während der Fahrt aufrechtzuerhalten.
c) Der Beförderungsausschluss darf nur an Haltestellen erfolgen. Eine Gefährdung des ausgeschlossenen Schülers darf nicht zu erwarten sein.
d) Der Vorfall ist umgehend der Schule sowie dem Träger der Schülerbeförderung zu melden.
e) Bei Grundschülern sollte grundsätzlich von dieser Maßnahme abgesehen werden.
(3) Bei einem zeitweisen Ausschluss eines Schülers von der Schülerbeförderung durch den Träger der Schülerbeförderung sind das Alter des Schülers und die besonderen Umstände des Falles in die Entscheidung einzubeziehen (Wahrung der Verhältnismäßigkeit).
§ 10
Übergangsregelung
(aufgehoben.)
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Uckermark (DS-Nr.: 222/2001) vom 08.02.2002 außer Kraft.
Prenzlau, den 25.9.2003
Klemens Schmitz
Landrat
Kommentar verfassen