Benutzungsordnung für den Jugendclub in Tantow
§ 1 Zweck der Benutzungsordnung
Diese Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Jugendclub der Gemeinde Tantow in der Bahnhofstraße 5, einschließlich Toiletten und Außenanlage. Die Benutzungsordnung ist für alle Benutzer verbindlich. Die Schlüsselübergabe erfolgt nur an den Verantwortlichen.
§ 2 Verantwortlichkeiten
(1) Zutritt zum Jugendclub haben Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr, die in der Gemeinde Tantow wohnen.
(2) Für den Zutritt von Jugendlichen, die nicht in der Gemeinde Tantow wohnen, bedarf es der Zustimmung durch ein Mitglied des Klubrates.
(3) Die Jugendlichen wählen aus ihrer Mitte einen Klubrat aus mindestens 3 Mitgliedern, deren Zusammen-setzung der Gemeinde bekannt zu geben ist.
(4) Die einzelnen Mitglieder des Klubrates als auch die Gemeinde üben das Hausrecht aus. Vertreter der Gemeinde und der Ortsvorsteher haben jederzeit freien Zutritt. Sie sind befugt, bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung dem Verantwortlichen, Weisungen zu erteilen.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten sind grundsätzlich:
a) am Freitag von 16:00 bis 23:00 Uhr
b) am Samstag von 16:00 bis 23:00 Uhr
c) am Sonntag von 14:00 bis 19:00 Uhr.
(2) In den Ferien Täglich von 10:00 nis 23:00 Uhr
(3) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ortsvorstehers oder des Bürgermeisters.
§ 4 Schlüssel
(1) Die Gemeinde übergibt dem Vorsitzenden des Klubrates einen Schlüssel für den Klubraum. Dieser kann
den Schlüssel an ein anderes Mitglied des Klubrates weitergeben.
(2) Der Schlüsselinhaber ist für ein ordnungsgemäßes Verschließen des Gebäudes verantwortlich. Es muss
jederzeit gewährleistet sein, dass bekannt ist, wer die Schlüssel hat.
§ 5 Haftung im Schadensfall
Der Verursacher haftet für jeden durch ihn entstandenen Schaden. Bei vorsätzlicher Zerstörung erhält
der Betreffende zusätzlich Hausverbot. Für persönliche mitgebrachte Dinge jeglicher Art übernimmt die
Gemeinde keine Haftung. Das gilt auch für Fahrräder, Krafträder und Kraftfahrzeuge. Bei Diebstahl von
Privateigentum haftet weder der Klubrat noch die Gemeinde.
§ 6 Besondere Hinweise
(1) Alle Nutzer haben das Haus und das Inventar sorgfältig zu behandeln. Das Umfeld des Jugendclubs darf
nicht durch Lärm belästigt werden, insbesondere nach 22.00 Uhr. Die Besucher haben die Anweisungen
des Klubrates Folge zu leisten.
(2) Das Jugendschutzgesetz ist in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Benutzungsordnung
und daher einzuhalten. Es ist im Jugendclub deutlich sichtbar auszuhängen.
(3) Für die Reinigung ist durch den Klubrat ein Reinigungsplan mit Verantwortlichkeit festzulegen.
§ 7 Verbote
(1) Nicht erlaubt sind:
a) das Rauchen im Gebäude,
b) der Ausschank, das Mitbringen und der Genuss von Alkohol,
c) das Konsumieren und Handeln mit Betäubungsmitteln und allen sonstigen psychotoropen/bewusst-
seinsverändernde Substanzen,
d) der Umgang mit Feuer im Gebäude und auf dem Gelände, mit Ausnahme von Grillen,
e) gewaltverherrlichende, rechtsradikale und rassistische Videospiele, Schriften, Musik und Filme (auch
die Verbreitung auf Handy u. ä.).
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(2) Schwerwiegende Verstöße im Sinne dieser Benutzungsordnung sind insbesondere:
a) Alkoholmissbrauch und/oder Nichteinhaltung des Rauchverbotes,
b) Zuwiderhandlung gegen das Jugendschutzgesetz und Betäubungsmittelgesetz,
c) das Aufführen oder Zugänglichmachen gewaltverherrlichender, rechtsradikaler und rassistischer
Videospiele, Schriften, Musik und Filmen (auch die Verbreitung auf Handy u. ä.),
d) willkürliche und mutwillige Beschädigung des Gebäudes, der Einrichtungsgegenstände und
des Anwesens,
e) Diebstahl,
f) mutwillige Belästigung und Gefährdung von Personen und tätliche Angriffe,
g) mutwillige Störungen von Veranstaltungen und dergleichen,
h) Missachtung der Anweisungen des Klubrates sowie der Gemeinde.
§ 8 Sanktionen
(1) Bei Nichteinhaltung der Hausordnung oder Verstößen kann der Klubrat ein kurzfristiges Hausverbot
aussprechen.
(2) Außerdem ist der Klubrat berechtigt, einzelne Personen bei schwerwiegenden Verstößen für längere
Zeit des Hauses zu verweisen bzw. ein generelles Hausverbot zu erteilen. Hiervon ist die Gemeinde
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Änderung der Benutzungsordnung
Eine Änderung der Benutzungsordnung beschließt die Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Klubrat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 21. November 2013 in Kraft.
Tantow, den 20.11.2013
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Frank Gotzmann
Amtsdirektor
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