Kommunen wollen Potsdamer Winterdienst-Urteil nicht hinnehmen
Frankfurt (Oder) (MOZ) Zahlreiche Brandenburger Grundstücksbesitzer können darauf hoffen, nicht mehr zum Schneeschieben vor der Haustür verpflichtet werden zu können. Viele Kommunen aber haben nach einem entsprechenden Urteil des Potsdamer Verwaltungsgerichts (wir berichteten – inclusive Urteilstext) weniger Grund zur Freude. Dort will man vorerst alles beim Alten belassen.
Nachdem das Potsdamer Verwaltungsgericht die Verpflichtung zum Schneeschieben zahlreicher Grundstücksbesitzer ausgehebelt hat, kündigt sich nun Widerstand in den betroffenen Kommunen an. Bodo Oehme (CDU), Bürgermeister der beklagten Gemeinde Schönwalde-Glien im Havelland, hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Wird der Antrag zugelassen, käme es zu einer neuen Verhandlung. …
Laut dem aktuellen Urteil können Städte und Gemeinden den Winterdienst künftig nicht mehr dort auf Anwohner übertragen, wo es keinen befestigten Gehweg vorm Grundstück gibt. Geklagt hatte eine Schönwalderin, die nicht damit einverstanden war, dass sie wegen des fehlenden Gehwegs vor ihrem Haus die halbe Straße vom Schnee befreien sollte. Die Richter entschieden, dass jene Regelungen im Brandenburger Straßengesetz, auf die sich die Schönwalder Straßenreinigungssatzung stützt, verfassungswidrig sind, weil sie gegen Bundesrecht verstoßen – nämlich gegen die Straßenverkehrsordnung, wonach Fußgänger auf der Fahrbahn nicht arbeiten dürfen. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Dennoch sehen die Straßenreinigungssatzungen der meisten Kommunen eine uneingeschränkte Verpflichtung der Anlieger vor – und stehen somit auf dem Prüfstand.
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Karl-Ludwig Böttcher, der Geschäftsführer des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes, erklärt die Empfehlung seines Hauses damit, dass man eine andere Rechtsauffassung als die Potsdamer Richter vertritt. Er hofft, dass die Berufung zugelassen wird und das Problem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anders beurteilt wird. „Die Straßenverkehrsordnung regelt den verkehrsrechtlichen Aspekt, Aspekte der Straßenreinigung werden jedoch außen vor gelassen“, meint Böttcher. „Ansonsten dürften auch Mitarbeiter des kommunalen Winterdienstes Fahrbahnen nicht räumen, wenn sie nicht gerade in einem Fahrzeug unterwegs sind.“ Seiner Ansicht nach ist die Einschätzung der Potsdamer Richter eine „sehr weit hergeholte Auslegung der Rechtslage“.
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