(Amt Gartz) Im Zusammenhang mit der am 25. Mai 2014 stattfindenden Kommunalwahl wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie den Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgMeldeG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
(mehr …)
Read Full Post »