Ab und zu erreichen uns als Onlineredaktion „Anfragen“ was das Thema Recht am eigenen Bild betrifft. Dabei sind dann in Einzelfällen auch Bitten, Bilder zu löschen. Wir gehen mit diesen Anfragen immer mit der gebotenen Sensibilität um.
Wie in fast allen Dingen im Leben, hat aber auch dieses Thema zwei Seiten! Nicht ohne Grund – vor allem aus unserer deutschen Geschichte herrührend – gilt die Meinungs-, Kunst-, Presse- und Informationsfreiheit als hohes, verfassungsrechtlich (Artikel 5 Grundgesetz) ebenfalls stark geschütztes Gut. Wir meinen, dass wir hierauf in unserem Lande stolz sein sollten.
Zur Information unserer Leserschaft haben wir uns daher entschlossen, zu diesem Thema einmal etwas ausführlicher zu informieren.
Sollten Sie, verehrte Leser, nach der Lektüre des nachfolgenden Beitrage weitergehende Fragen haben, nutzen Sie bitte die im Impressum genannten Mailkontaktmöglichkeiten.
Freundliche Grüße
Andreas Meincke Diplomverwaltungswirt (FH) Herausgeber TWP, 05.06.2014 / 04.07.2022Es gibt sicher viele ausführlichere Beiträge zu dem Thema, als den folgenden Beitrag, wir haben ihn aber ausgewählt, weil er ausreichend ausführlich, allgemeinsverständlich und ausgewogen beide „Seiten der Medaille“ darstellt:
Das Recht am eigenen Bild – nur noch eine Farce?
Im Zeitalter der Digitalfotografie, in der sich die Hersteller täglich mit neuen Pixelgrößen übertreffen und in dem selbst mit Handys beste Bilder geschossen werden können, drängt sich immer wieder eine Frage auf: Dürfen Aufnahmen überhaupt von jedermann an jedem beliebigen Ort angefertigt und – noch viel wichtiger – veröffentlicht werden? Schließlich wird durch immer hochwertigere Speichermedien oftmals wahllos alles fotografiert, was den „Fotografen“ vor die Linse kommt. Einige Boulevard-Zeitungen werben inzwischen sogar mit ihren „Leserreportern“, die für ihre Schnappschüsse teilweise fürstlich honoriert werden.
Die Medien berufen sich auf die Pressefreiheit. Doch was bedeutet das eigentlich? Die Veröffentlichung von Fotos ist seit mehr als hundert Jahren im „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken und bildenden Künsten“ (KUG) genau geregelt. Auslöser war ein Vorfall aus dem Jahr 1898: Damals waren zwei sensationshungrige Journalisten in das Sterbezimmer von Reichskanzler Otto von Bismarck eingedrungen, hatten den Leichnam fotografiert und die Fotos veröffentlicht. Das KUG, das anschließend (am 9. Januar 1907) als Strafgesetz geschaffen wurde, besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten oder mit Zustimmung von Angehörigen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet das Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person geht.
Auch der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Selbstbestimmung des Menschen über den Umgang mit seiner visuellen Erscheinung befasst. Schon die Anfertigung eines Fotos kann das Persönlichkeitsrecht verletzen, und zwar auch dann, wenn keine nachweisbare Veröffentlichungsabsicht besteht.
Dahinter steht die Auffassung, dass der Betroffene schon mit der Anfertigung eines Fotos die Kontrolle über der Aufnahme verliert. Jeder darf natürlich Bilder von Bauwerken, belebten Plätzen und Straßen anfertigen, auf denen sicherlich auch immer Menschen zu erkennen sind. Vorsicht ist jedoch immer dann geboten, wenn gezielt fremde Menschen abgelichtet werden.
Die Regelungen des KUG
Damit es nicht zum bösen Erwachen kommt, sollte sich jeder Fotograf, wenn er bewusst und gezielt fremde Menschen ablichtet, mit verschiedenen Dingen auseinandersetzen. Liegt zum Beispiel ein Bildnis nach dem KUG vor?
Ein Bildnis nach dem KUG stellt einen Menschen in seiner äußeren Erscheinung bildlich dar. Das heißt, die abgebildete Person muss – z.B. über das Gesicht, auffällige körperliche Merkmale oder Tätowierungen – für Dritte erkennbar sein.
Benötigt man also in diesen Fällen zur Veröffentlichung eine Einwilligung des Abgebildeten? Und wie muss diese aussehen?
Eine Zustimmung liegt vor, wenn die Person zum Ausdruck bringt, mit den Fotoaufnahmen einverstanden zu sein. Dazu reicht es aus, dass sich die Person in Szene setzt.
Bei unklaren Situationen sollte man die Einwilligung aus Beweisgründen möglichst schriftlich einholen.
Keine Einwilligungen müssen bei Veranstaltungen eingeholt werden.
Bei Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Konzerten oder anderweitigen Veranstaltungen kommt es oftmals zu einem wahren Blitzlichtgewitter. Für die Fotografen steht die Veranstaltung und nicht der einzelne Teilnehmer im Vordergrund.
Jeder Veranstaltungsteilnehmer oder zufällig Anwesende muss damit rechnen, einem Fotografen vor die Linse oder das Objektiv zu laufen und willigt durch seine direkte oder indirekte Teilnahme am Geschehen stillschweigend ein.
Es gibt aber noch weitere Ausnahmen nach dem KUG. Da wären die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Diese sind immer gegeben, wenn die Öffentlichkeit ein Interesse hat, über das Geschehen informiert zu werden. Personen werden dabei in relative und absolute Personen der Zeitgeschichte unterschieden.
Zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wird jemand durch einen bestimmten aktuellen Ereignisbezug.
Das kann auch jegliche Maßnahme eines Polizisten sein. Der Ordnungshüter steht allein schon durch seine Uniform im Fokus der Öffentlichkeit. Es besteht für ihn kein Grund, einem Fotografen das Foto zum Beispiel einer Passkontrolle auf einem Flughafen zu verbieten. Er muss das „Fotoshooting“ dulden. Allerdings muss die polizeiliche Maßnahme dabei im Vordergrund stehen, denn auch für Polizisten gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wenn der Beamte aber offensichtlich nur portraitiert werden soll, um ihn beispielsweise lächerlich zu machen oder gewissen Repressalien auszusetzen, kann die Feststellung der Personalien und die Ankündigung zivilrechtlicher Schritte im Falle einer Veröffentlichung genügen. Veröffentlicht der Fotograf das Foto, welches den Polizeibeamten der Lächerlichkeit preisgibt, trotzdem, so ist ein Straftatbestand nach § 33 KUG erfüllt.
Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die regelmäßig im Rampenlicht stehen. Von diesem Personenkreis – Politikern, Sportlern, Showgrößen etc. – dürfen sogenannte ereignisunabhängige Aufnahmen gemacht werden, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher eingestuft wird als deren Interesse auf eigene Verwertung ihrer Abbildung. Jedoch haben auch absolute Personen der Zeitgeschichte einen Rechtsanspruch auf eine Privat- und Intimsphäre. Hierzu zählt insbesondere die private Wohnung.
Professionelle Fotografen können meist schon im Vorfeld beurteilen, ob ein Bild veröffentlicht werden darf. Hobbyfotografen, die sich ihrer Sache nicht sicher sind, sollten sich streng an die Veröffentlichungs- und Verbreitungsverbote des KUG halten. Werden die Regeln eingehalten, darf auch weiterhin mit Kamera und Handy bis zur Erschöpfung von Akkus und Speicherchips geknipst werden.
Thomas Gerbert (BUNDESPOLIZEI kompakt – Ausgabe 03/2010)
Zum Thema Sport- und insbesondere Fußballberichterstattung:
„Auch nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern und Videos im Amateurfußball dieselben Voraussetzungen wie bisher.
D.h. grundsätzlich besteht das Recht am eigenen Bild als allgemeines Persönlichkeitsrecht, sodass Bilder vor Veröffentlichung der Zustimmung der betroffenen Personen bedürfen.
Bei Spielern, die an einem öffentlichen Turnier oder einem Punktspiel (Sportveranstaltung aktiv) teilnehmen, greift in aller Regel aber eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) ansehen können. Das KUG stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht laut Aussage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.
Im Rahmen einer solchen Prüfung/Bewertung ist zwischen den Interessen der Sportler und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen, wobei der NFV der Auffassung ist, dass das Informationsinteresse überwiegt. Die Amateurfußballspiele stellen regelmäßig zeitgeschichtliche Ereignisse dar, unabhängig der Alters- und Spielklassenebene, so dass die daran teilnehmenden Spieler als Personen der Zeitgeschichte einzuordnen sind und eine Einwilligung zur Aufnahme und Veröffentlichung von Bildnissen, die im Zusammenhang mit der Sportveranstaltung stehen, nicht erforderlich ist.“
Quelle: https://www.nfv.de/recht/datenschutz/anfertigung-und-veroeffentlichung-von-bildern-und-videos/
Eine abweichende Ansicht des Deutschen Fußballbundes oder des Fußball-Landesverbandes Brandenburg sind der Onlineredaktion nicht bekannt.
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