Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Tantow (Hundesteuersatzung)
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) und § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 8, S. 174) in der zurzeit jeweils geltenden Fassung hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Tantow in ihrer Sitzung am 22. Juni 2016 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Amt Gartz (Oder) gemeldet und bei einer von diesem Amt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Soweit Eigentümer und Halter eines Hundes verschiedene Personen sind, haften diese als Gesamtschuldner.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt in der Gemeinde Tantow jährlich
a) für den 1. Hund 30,00 Euro
b) für den 2. Hund 60,00 Euro
c) für den 3. und jeden weiteren Hund 96,00 Euro
d) je Kampfhund 360,00 Euro
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
(2) Als Kampfhunde im Sinne dieser Satzung gelten:
Hunde, bei denen aufgrund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das übliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaften auszugehen ist (American Pitbull Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und American Staffordshire Terrier).
(3) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, oder selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert wurden oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen oder Tieren besteht.
Die Bestimmung gefährlicher Hunde richtet sich nach der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II Nummer 17 vom 30. Juni 2004).
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Für Personen, die sich nicht länger als zwei zusammenhängende Monate in der Gemeinde Tantow aufhalten, sind die Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen, jedoch nicht für Personen, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 Hundehalterverordnung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, sowie für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. § 3 Abs. 2 und § 4 finden auf gefährliche Hunde im Sinne des § 2 keine Anwendung.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Gartz (Oder) zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Gartz (Oder) schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Kann der genannte Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Versterbens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Abmeldung erfolgt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Erhebung der Hundesteuer kann mit der Erhebung der Grundbesitzabgaben gekoppelt werden. Die Steuer wird bei einmaliger jährlicher Zahlung am 15. Mai fällig.Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres, so ist die Steuer in einem Betrag, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, im Amt Gartz (Oder) anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 in-
nerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, im Amt Gartz (Oder) abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Das Amt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung der Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt Gartz (Oder) übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne diese Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Gartz (Oder) nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen anlegt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
a) wer die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvor-
teile zu erlangen,
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Gartz (Oder)
vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hund und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen
§ 8 Abs. 5 die vom Amt Gartz (Oder) übersandten Nachweise nicht fristgemäß oder wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 3 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18. Oktober 2006 außer Kraft.
Gartz (Oder), den 22. Juni 2016
Frank Gotzmann
Amtsdirektor
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