Polizei blitzte „ordnungswidrig“ von Grünfläche
Das wurde in dem folgenden Beitrag der MOZ dazu geschrieben: „Auch Laster im Visier„:
Tatsächlich wurde in Schwedt auch vor Aral, diesmal in beide Richtungen, geblitzt.
(A.M.) Wobei aber wohl zu berücksichtigen ist, dass in diesem Falle als Rechtfertigungsgrund, für das odrnungswidrige abstellen des Dienstfahrzeuges hier die „rechtmäßige Dienstausübung“ in Betracht kommt.
Denn schließlich ist durch ordnungswidriges Parken auf einer Grünfläche noch niemand verletzt oder gar getötet worden, durch überhöhte Geschwindigkeit allerdings schon oft… Daher dürfte wohl dieser Rechtfertigungsgrund „greifen“, denn:
Allen Rechtfertigungsgründen ist gemeinsam, dass sie objektiv vorliegen, wenn eine bestimmte Gefahr, ein Angriff oder sonst ein schädigendes Ereignis abgewehrt werden soll. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter, der sich auf den Rechtfertigungsgrund beruft, auch mit dem Willen zur Abwehr dieser Gefahr oder des Angriffs handelt.
Das ist wohl bei dem Blitzermarathon gegeben, der ja als Präventionsmaßnahme der Polizei gegen Geschwindigkeitsverstöße dienen soll.
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