Kommunale Selbstverwaltung
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Die kommunale Selbstverwaltung ist ein praktisch wichtiges Beispiel für Selbstverwaltung, also der Übertragung von Verwaltungsaufgaben an rechtlich verselbständigte juristische Personen, um den Betroffenen die eigenverantwortliche Gestaltung zu ermöglichen.
Legitimationskette der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung sowie Selbstverwaltung auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene
Träger der kommunalen Selbstverwaltung sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Gemeinden als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gemeindebürger wählen eine Vertretung (Gemeinderat) und je nach Bundesland auch den Bürgermeister. Die kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 Abs. 2 GG und in den meisten Landesverfassungen durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (siehe unten) geschützt. Die Zuständigkeit umfasst alle Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln (Aufgabenfindungsrecht). Ein Mandat für überörtliche Aufgaben oder allgemeinpolitische Betätigung besteht dagegen nicht: die Gemeinde ist kein privater Zusammenschluss von Bürgern, sondern Teil der öffentlichen Gewalt, die nur innerhalb ihrer Kompetenzen tätig werden darf.
Kommunale Gebietskörperschaften sind neben den Gemeinden auch Kreise bzw. Landkreise, Landschaftsverbände und besondere Regionalverbände (z. B. Regionalverband Ruhr).
Amt (Kommunalrecht)
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Verwaltungsgliederung Deutschland |
Ämter sind Gemeindeverbände in den deutschen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Ein Amt besteht aus mehreren Gemeinden und hat eine gemeinsame Verwaltung. Größere Gemeinden, die eine eigene Verwaltung haben, nennt man amtsfrei. Ein Amt ist keine Gebietskörperschaft, sondern eine Bundkörperschaft.
Es existieren 119 Ämter in Schleswig-Holstein, 79 Ämter in Mecklenburg-Vorpommern sowie 54 Ämter in Brandenburg (Stand November 2005). Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreformen 1970 in Rheinland-Pfalz, 1974 im Saarland bzw. 1975 in Nordrhein-Westfalen gab es auch dort Ämter.
Struktur
Der Aufbau der Ämter ist in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der jeweiligen Amtsordnung geregelt. Die Amtsverwaltung besteht zumeist aus mehreren Fachämtern (zum Beispiel Hauptamt, Ordnungsamt, Bauamt und Kämmerei).
Amtsausschuss
Oberstes Gremium und Vertretungskörperschaft des Amtes ist der Amtsausschuss.
Er ist keine Volksvertretung im eigentlichen Sinne, da er keine gewählte Vertretung ist. Vielmehr ist er ein kollegiales Vertretungsorgan, dessen Mitglieder von den amtsangehörigen Gemeinden entsandt werden. Die Entsendung erfolgt dabei teils qua Amt (Bürgermeister) und teils durch die Gemeindevertretung.
In Brandenburg setzt sich der Amtsausschuss aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie jeweils einem zusätzlichen Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung zusammen.
Amtsdirektor / Amtsvorsteher
Leiter des Amtes ist der hauptamtliche Amtsdirektor (Brandenburg, Schleswig-Holstein) oder der ehrenamtliche Amtsvorsteher (Mecklenburg-Vorpommern,Schleswig-Holstein).
Der brandenburgische Amtsdirektor ist hauptamtlicher Chef der Amtsverwaltung und Repräsentant des Amtes. Außerdem gibt es noch die Position des „Vorsitzenden des Amtsausschusses“.
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